====== Schutz ausländischer Firmen ====== Es gilt das Territorialitätsprinzip, wonach das Recht des Schutzlandes das Entstehen, den Gegenstand, die Rechte aus dem Gegenstand und das Erlöschen des Immaterialgüterrechts regelt: * Inländerbehandlungsgrundsatz, Art. 2 PVÜ, * Schutz des Handelsnamens, Art. 8 PVÜ: Der Handelsname ist im jeweiligen Schutzland unabhängig von einer eventuellen Hinterlegung oder Eintragung geschützt.((BGH GRUR 1973/661 - "Metrix")) Das Immaterialgüterecht entsteht mit Benutzungsaufnahme im Inland (ein Sitz im Inland ist hierzu nicht erforderlich.((BGH GRUR 1967/199 - "Napoleon II"; BGH GRUR 1995/825 - "Torres")) Die Benutzungsaufnahme muss aber auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung schließen lassen.((BGH GRUR 1970/315 - "Napoleon III")) -> keine Briefkastenfirma; bei einem Rückzug aus Deutschland erlischt der Firmennamensschutz. Die Benutzung des Firmennamens kann auch durch einen Lizenznehmer, Franchiser etc. erfolgen.