====== Schranken fuer die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen ====== **§ 153 (1) MarkenG** Standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder [[notorische Bekanntheit]] erworbenen [[Marken|Marke]] oder einer [[geschäftliche Bezeichnungen|geschäftlichen Bezeichnung]] nach den bis dahin geltenden Vorschriften gegen die [[Benutzung der Marke]], der geschäftlichen Bezeichnung oder eines übereinstimmenden Zeichens keine Ansprüche wegen Verletzung zu, so können die Rechte aus der Marke oder aus der geschäftlichen Bezeichnung nach [[Markengesetz|diesem Gesetz]] nicht gegen die Weiterbenutzung dieser Marke, dieser geschäftlichen Bezeichnung oder dieses Zeichens geltend gemacht werden. **§ 153 (2) MarkenG** Auf Ansprüche des [[Inhaberschaft|Inhabers]] einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder [[notorische Bekanntheit]] erworbenen Marke oder einer [[geschäftliche Bezeichnungen|geschäftlichen Bezeichnung]] ist § 21 [-> [[Verwirkung von Ansprüchen]]] mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 21 Abs. 1 und 2 vorgesehene Frist von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt. ===== siehe auch ===== §§ 152 - 165 MarkenG (Teil 9) -> [[Übergangsvorschriften]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\