====== Schranken des Schutzes (Kollektivmarken) ====== **§ 100 (1) MarkenG** Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 [-> [[ Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben]]] ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als [[Kollektivmarken|Kollektivmarke]] ihrem [[Inhaberschaft2|Inhaber]] nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 [-> [[Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen,]]] verstößt. § 100 (2) MarkenG -> [[Benutzung]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) -> [[Kollektivmarken]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\