====== Schadensersatzanspruch bei rechtswidriger Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung ====== **§ 15 (5) MarkenG** Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 15 (1) MarkenG -> [[Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung]] \\ § 15 (2) MarkenG -> [[Rechtswidrige Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung]] \\ § 15 (3) MarkenG -> [[Rechtswidrige Benutzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung]] \\ § 15 (4) MarkenG -> [[Unterlassungsanspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung]] \\ § 15 (6) MarkenG -> [[Haftung des Betriebsinhabers]] \\ Der Schadensersatzanspruch über § 15 MarkenG kann nur von einem Inhaber einer [[geschäftliche Bezeichnungen|geschäftlichen Bezeichnung]] geltend gemacht werden, da dieser durch Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung genauso ein ausschließliches Recht erwirbt, wie ein Erwerber eines Schutzes über § 4 MarkenG. ===== siehe auch ===== § 15 MarkenG -> [[Rechte des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung]]