====== Schadensersatzanspruch aus einer geographischen Herkunftsangabe ====== **§ 128 (2) MarkenG** Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. ===== siehe auch ===== * [[Ansprüche aus geographischen Herkunftsangaben]] (§ 128 MarkenG)