====== Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme ====== **§ 149 MarkenG** Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 [-> [[Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten]]] in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2 [-> [[Widerspruch gegen die Beschlagnahme]]]), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen. ===== siehe auch ===== §§ 146 - 151 MarkenG -> [[Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr]] \\ §§ 143 - 151 MarkenG (Teil 8) -> [[Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\