====== Rückrufanspruch ====== **§ 18 (2) MarkenG** Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der [[Schadensersatzanspruch|§§ 14]], [[Schadensersatzanspruch|15]] und [[Ansprüche gegen Agenten und Vertreter|17]] auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen. § 18 (1) MarkenG -> [[Vernichtungsanspruch]] \\ § 18 (3) MarkenG -> [[Unverhältnismässiger Vernichtungs- oder Rückrufanspruch]] \\ Die in § 18 Abs. 1 und 2 MarkenG geregelten Maßnahmen [-> [[Vernichtungsanspruch]], [[Rückrufanspruch]]] sind Ausprägungen des verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruchs, der dem Markeninhaber zusätzlich zu dem bei Verschulden gemäß § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 MarkenG gegebenen Schadensersatzanspruch zusteht. Dabei geht der Vernichtungs- und Rückrufanspruch über den Anspruch auf Schadensersatz hinaus, weil er auf die Störungsbeseitigung gerichtet ist, einen generalpräventiven Abschreckungseffekt verfolgt und ihm Sanktionscharakter zukommt.((BGH, Urteil vom 11. OktobeIr 2018 - I ZR 259/15 - Curapor)) Eine im Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn der Schuldner die von ihm vertriebenen Waren aufgrund der gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung nicht bei seinen Abnehmern zurückzurufen, sondern diese lediglich aufzufordern hat, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben.((BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16)) Der Vernichtungsanspruch und der Rückrufanspruch dienen der Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands und sind daher nur begründet, wenn ihre Voraussetzungen nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht vorliegen.((BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 61/18 - Kühlergrill; zum Vernichtungsanspruch vgl. BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 14 - Armbanduhr)) ===== siehe auch ===== § 18 (1) MarkenG -> [[Vernichtungsanspruch]]