====== Rechtswidrige Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung ====== **§ 15 (2) MarkenG** Dritten ist es untersagt, die [[geschäftliche Bezeichnung]] oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. § 15 (1) MarkenG -> [[Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung]] \\ § 15 (3) MarkenG -> [[Rechtswidrige Benutzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung]] \\ § 15 (4) MarkenG -> [[Unterlassungsanspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung]] \\ § 15 (5) MarkenG -> [[Schadensersatzanspruch bei rechtswidriger Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung]] \\ § 15 (6) MarkenG -> [[Haftung des Betriebsinhabers]] \\ Stört eines von zwei gleichnamigen Handelsunternehmen, die an unterschiedlichen Standorten im Bundesgebiet stationäre Warenhäuser betreiben, die zwischen ihnen bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage durch eine bundesweite Werbung für seinen Onlineshop in sozialen Netzwerken, die auch seinen stationären Warenhäusern zugutekommt, muss es zur Vermeidung von Verwechslungen und Fehlzuordnungen des beworbenen Warenangebots hinreichend darüber aufklären, welchem der beiden Unternehmen die Werbung zuzurechnen ist. Ein entsprechender aufklärender Hinweis muss auch die Standorte der stationären Warenhäuser entweder ausdrücklich aufführen oder sie in einer Weise zugänglich machen, die dem gleichkommt. Bei einer Internetwerbung kann dies durch eine Verlinkung geschehen, durch die der angesprochene Verkehr unmittelbar zu einer Internetseite weitergeleitet wird, auf der die Häuserstandorte aufgeführt sind.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - I ZR 95/22 - Peek & Cloppenburg V)) ===== siehe auch ===== § 15 MarkenG -> [[Rechte des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung]]