====== Rechtsverordnungsermächtigung ======
**§ 65 (1) MarkenG**
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
**§ 65 (1) Nr. 1 MarkenG**
die Einrichtung und den Geschäftsgang sowie die Form des Verfahrens in [[Markenangelegenheiten]] zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
**§ 65 (1) Nr. 2 MarkenG**
weitere Erfordernisse für die [[Markenanmeldung|Anmeldung von Marken]] zu bestimmen,
**§ 65 (1) Nr. 3 MarkenG**
die [[Klasseneinteilung]] von Waren und [[Dienstleistungen]] festzulegen,
**§ 65 (1) Nr. 4 MarkenG**
nähere Bestimmungen für die Durchführung der [[Prüfungsverfahren|Prüfungs]]-, [[Widerspruchsverfahren|Widerspruchs]]- und [[Löschungsverfahren]] zu treffen,
**§ 65 (1) Nr. 5 MarkenG**
Bestimmungen über das [[Markenregister|Register der eingetragenen Marken]] und gegebenenfalls gesonderte Bestimmungen über das Register für [[Kollektivmarken]] zu treffen,
**§ 65 (1) Nr. 6 MarkenG**
die in das [[Markenregister|Register]] aufzunehmenden Angaben über [[eingetragene Marke|eingetragene Marken]] zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der [[veroeffentlichung der anmeldung|Veröffentlichung]] dieser Angaben festzulegen,
**§ 65 (1) Nr. 7 MarkenG**
Bestimmungen über die sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren vor dem [[Patentamt]] zu treffen, wie insbesondere das Verfahren bei der [[Teilung von Anmeldungen]] und von Eintragungen, das Verfahren zur Erteilung von Auskünften oder Bescheinigungen, das Verfahren der [[Wiedereinsetzung]], das Verfahren der [[Akteneinsicht]], das Verfahren über den Schutz international registrierter Marken und das Verfahren über die Umwandlung von [[Gemeinschaftsmarken]],
**§ 65 (1) Nr. 8 MarkenG**
Bestimmungen über die in das Register aufzunehmenden Angaben über Lizenzen zu treffen,
**§ 65 (1) Nr. 9 MarkenG**
Bestimmungen über die Form zu treffen, in der Anträge und Eingaben in [[Markenangelegenheiten]] einzureichen sind, einschließlich der Übermittlung von Anträgen und Eingaben durch elektronische Datenübertragung,
**§ 65 (1) Nr. 10 MarkenG**
Bestimmungen darüber zu treffen, in welcher Form Beschlüsse, Bescheide oder sonstige Mitteilungen des [[Patentamt|Patentamts]] in [[Markenangelegenheiten]] den Beteiligten zu übermitteln sind, einschließlich der Übermittlung durch elektronische Datenübertragung, soweit nicht eine bestimmte Form der Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist,
**§ 65 (1) Nr. 11 MarkenG**
Bestimmungen darüber zu treffen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Eingaben und Schriftstücke in [[Markenangelegenheiten]] in anderen Sprachen als der deutschen Sprache berücksichtigt werden,
**§ 65 (1) Nr. 11 MarkenG**
Bestimmungen darüber zu treffen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Eingaben und Schriftstücke in [[Markenangelegenheiten]] in anderen Sprachen als der deutschen Sprache berücksichtigt werden,
**§ 65 (1) Nr. 12 MarkenG**
Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den [[Markenabteilungen]] obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Löschung von Marken (§ 48 Abs. 1, §§ 53 und 54), der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird,
**§ 65 (1) Nr. 13 MarkenG**
Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den [[Markenstellen]] oder [[Markenabteilungen]] obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme von Entscheidungen über Anmeldungen und [[Widerspruch|Widersprüche]],
**§ 65 (1) Nr. 14 MarkenG**
die in die Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3 [-> [[Veröffentlichung der Anmeldung]]] aufzunehmenden Angaben zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben festzulegen,
**§ 65 (1) Nr. 15 MarkenG**
für Fristen in Markenangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.
**§ 65 (2) MarkenG**
Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise dem Deutschen [[Patentamt|Patent]]- und Markenamt übertragen.
===== siehe auch =====
§§ 56 - 65 MarkenG -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\