====== Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen ====== **§ 34 (1) MarkenV** Der [[Rechtsübergang]], das [[markenrecht:gm:dingliche Rechte|dingliche Recht]], die Maßnahme der [[markenrecht:gm:Zwangsvollstreckung]] oder das [[Insolvenzverfahren]] wird in den Akten der Anmeldung vermerkt. **§ 34 (2) MarkenV** Im Fall von [[Rechtsübergang|Rechtsübergängen]] wird nur diejenige Person in das [[Markenregister|Register]] eingetragen, die zum Zeitpunkt der Eintragung [[Inhaberschaft|Inhaberin]] der Marke ist. Ein zum Zeitpunkt der Eintragung bestehendes [[markenrecht:gm:dingliche Rechte|dingliches Recht]], eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahme der [[markenrecht:gm:Zwangsvollstreckung]] oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges [[Insolvenzverfahren]] wird auch in das Register eingetragen. **§ 34 (3) MarkenV** Betrifft der Übergang des durch die [[Markenanmeldung|Anmeldung einer Marke]] begründeten Rechts nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der [[Rechtsübergang]] bezieht. Im Übrigen ist § 35 Abs. 1 bis 5 und 7 [-> [[Teilung von Anmeldungen]]] mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt. ===== siehe auch ===== §§ 33 - 36 MarkenV -> [[Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen]] \\ §§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) -> [[Einzelne Verfahren]] \\ MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\