====== Rechtsnachfolge im Löschungsverfahren ====== **§ 53 (7) MarkenG** Ist das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in das Verfahren einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozessordnung entsprechend. ===== siehe auch ===== § 53 MarkenG -> [[Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit]]