====== Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Bezug auf geographische Angaben ====== § 133 des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) regelt die Möglichkeiten der Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Bezug auf geographische Herkunftsangaben. **§ 133 MarkenG** Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 veröffentlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== MarkenG, Teil 7, Abschnitt 2 -> [[Markengesetz#Abschnitt 2: Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143|Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143]] \\ Behandelt den Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der EU-Verordnung Nr. 2024/1143.