====== Rechtsinhaberschaft an der Widerspruchsmarke ====== Gem. § 42 Abs. 1 MarkenG [-> [[Widerspruch gegen die Eintragung der Marke]]] kann der Widerspruch nur vom Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang eingelegt werden. Die Widerspruchsbefugnis setzt somit nach § 42 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich die materielle Berechtigung des Widersprechenden voraus.((BPatG, Entscheidung vom16. April 2008 - 29 W (pat) 44/06)) Diese Rechtsinhaberschaft wird jedoch für einen im Register Eingetragenen aufgrund der formellen Legitimation gem. § 28 Abs. 1 MarkenG vermutet. Diese Vermutungswirkung bedeutet, dass im Regelfall zum Nachweis der Berechtigung der Hinweis auf die Registereintragung ausreicht, da davon auszugehen ist, dass Registereintrag und materielle Berechtigung übereinstimmen.((BPatG, Entscheidung vom 16. April 2008 - 29 W (pat) 44/06; m.V.a. Fezer/Fink, Hand-buch der Markenpraxis, Bd. 1 Markenverfahrensrecht, Rn. 371)) Ist der Widersprechende als Inhaber der Widerspruchsmarke eingetragen und wird die Berechtigung nicht ausdrücklich bestritten, erfolgt im Hinblick auf die Vermutungswirkung des § 28 Abs. 1 MarkenG daher keine Prüfung von Amts wegen, obwohl die Aktivlegitimation des Widersprechenden eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung darstellt.((BPatG, Entscheidung vom 16. April 2008 - 29 W (pat) 44/06; m.V.a. Kirschneck in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 42 MarkenG Rn. 13)) Erst bei einem Bestreiten der Aktivlegitimation wird dem entsprechenden Einwand durch das Deutsche Patent- und Markenamt nachgegangen. Die gesetzliche Vermutung kann also widerlegt werden, wenn der Gegner Umstände geltend macht, welche die gesetzliche Vermutung ernsthaft erschüttern. Es ist dann Sache des formell Berechtigten, seine materielle Berechtigung im Einzelnen nachzuweisen.((BPatG, Entscheidung vom 16. April 2008 - 29 W (pat) 44/06; m.V.a. Hacker in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 28 MarkenG Rn. 4)) ===== siehe auch ===== § 42 (1) MarkenG -> [[Widerspruch gegen die Eintragung der Marke]] \\