====== Rechtshilfe ======
**§ 95 (1) MarkenG**
Die Gerichte sind verpflichtet, dem [[Patentamt]] __Rechtshilfe__ zu leisten.
**§ 95 (2) MarkenG**
Im [[patentrecht:Verfahren vor dem Patentamt]] setzt das [[patentrecht:Patentgericht]] auf Ersuchen des [[Patentamt|Patentamts]] Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
**§ 95 (3) MarkenG**
Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein [[beschwerdesenate|Beschwerdesenat]] des [[patentrecht:patentgericht|Patentgerichts]] in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch [[Beschluss|Beschluß]].
===== siehe auch =====
§§ 91 - 96 MarkenG -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\