====== Rechtshilfe ====== **§ 95 (1) MarkenG** Die Gerichte sind verpflichtet, dem [[Patentamt]] __Rechtshilfe__ zu leisten. **§ 95 (2) MarkenG** Im [[patentrecht:Verfahren vor dem Patentamt]] setzt das [[patentrecht:Patentgericht]] auf Ersuchen des [[Patentamt|Patentamts]] Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. **§ 95 (3) MarkenG** Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein [[beschwerdesenate|Beschwerdesenat]] des [[patentrecht:patentgericht|Patentgerichts]] in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch [[Beschluss|Beschluß]]. ===== siehe auch ===== §§ 91 - 96 MarkenG -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\