====== Pruefung der Zulaessigkeit ====== **§ 86 MarkenG** Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die [[Rechtsbeschwerde]] an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. ===== siehe auch ===== §§ 83 - 90 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\