====== Prüfung der Anmeldungserfordernisse ======
** § 36 (1) MarkenG**
Das [[Patentamt]] prüft, ob
- die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 [-> [[Anmeldetag]]] genügt,
- die Anmeldung den sonstigen [[Anmeldungserfordernisse|Anmeldungserfordernissen]] entspricht,
- die [[Anmeldegebühren|Gebühren]] in ausreichender Höhe gezahlt worden sind und
- der Anmelder nach § 7 [[Inhaberschaft|Inhaber einer Marke]] sein kann.
Unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 36 MarkenG gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Dies ist dann der Fall, wenn bestimmte Erfordernisse des Absatzes 1 dieser Vorschrift durch die Markenameldung nicht in der vom Patentamt bestimmten Frist erfüllt wurden.
**§ 36 (2), (3) MarkenG**
(2) Werden nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellte Mängel nicht innerhalb einer vom [[Patentamt]] bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Kommt der Anmelder der Aufforderung des Patentamts nach, so erkennt das Patentamt als [[Anmeldetag]] den Tag zu, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden.
(3) Werden innerhalb einer vom [[Patentamt]] bestimmten Frist Klassengebühren nicht oder in nicht ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so werden zunächst die Leitklasse und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Sollten sonstige Mängel innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist nicht beseitigt worden sein, wird die Anmeldung nicht als vom Anmelder zurückgenommen angesehen, sondern vom Patentamt zurückgewiesen.
==== Zurückweisung der Anmeldung ====
**§ 36 (4) MarkenG**
Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom [[Patentamt]] bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
Nach § 7 MarkenG [-> [[Inhaberschaft]]] muss der Anmelder der Marke deren Inhaber sein. Anderenfalls weist das [[Patentamt]] die Anmeldung gemäß § 36 Abs. 5 MarkenG zurück.
-> [[Teilzurückweisung]]
**§ 36 (5) MarkenG**
Kann der Anmelder nicht nach § 7 [[Inhaberschaft|Inhaber einer Marke]] sein, so weist das [[Patentamt]] die Anmeldung zurück.
===== siehe auch =====
§§ 32 - 44 MarkenG -> [[Eintragungsverfahren]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\