====== Pruefung der Anmeldung ====== **§ 103 (1) MarkenG** Die Anmeldung einer [[Kollektivmarken|Kollektivmarke]] wird außer nach § 37 [-> [[Prüfung auf absolute Schutzhindernisse]]] auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 und 102 entspricht oder wenn die [[Markensatzung]] gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, es sei denn, daß der Anmelder die Markensatzung so ändert, daß der Zurückweisungsgrund nicht mehr besteht. § 97 MarkenG → [[Kollektivmarken]] \\ § 98 MarkenG → [[Inhaberschaft]] \\ § 102 MarkenG → [[Markensatzung]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) -> [[Kollektivmarken]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\