====== Prüfung auf absolute Schutzhindernisse ====== **§ 113 (1) MarkenG** International registrierte [[Marken]] werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das [[Markenregister|Register]] angemeldete Marken nach § 37 [-> [[Prüfung auf absolute Schutzhindernisse]]] auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. **§ 113 (2) MarkenG** An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1 [-> [[Prüfung auf absolute Schutzhindernisse]]]) tritt die Verweigerung des Schutzes. ===== siehe auch ===== §§ 107 - 118 MarkenG -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen]] \\ §§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\