====== Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse ======
**§ 156 (1) MarkenG**
Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Zeichen angemeldet worden, das nach den bis dahin geltenden Vorschriften aus vom [[Patentamt]] von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründen von der Eintragung ausgeschlossen war, das aber nach //§ 3, 7, 8 oder 10// [[Markengesetz|dieses Gesetzes]] nicht von der Eintragung ausgeschlossen ist, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anmeldung als am 1. Januar 1995 eingereicht gilt und daß, ungeachtet des ursprünglichen Anmeldetags und einer etwa in Anspruch genommenen [[Priorität]], der 1. Januar 1995 für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 [-> [[Zeitrang einer Marke]]] maßgeblich ist.
§ 3 MarkenG → [[Als Marke schutzfähige Zeichen]] \\
§ 7 MarkenG → [[Inhaberschaft]] \\
§ 8 MarkenG → [[Absolute Schutzhindernisse]] \\
§ 10 MarkenG → [[Notorisch bekannte Marken]] \\
**§ 156 (2) MarkenG**
Kommt das [[Patentamt]] bei der Prüfung des angemeldeten Zeichens zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so teilt es dies dem Anmelder mit.
**§ 156 (3) MarkenG**
Teilt der Anmelder dem [[Patentamt]] innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 mit, daß er mit der Verschiebung des [[Zeitrang|Zeitrangs]] im Sinne des Absatzes 1 einverstanden ist, wird die Anmeldung des Zeichens als Anmeldung einer Marke nach [[Markengesetz|diesem Gesetz]] weiterbehandelt.
**§ 156 (4) MarkenG**
Teilt der Anmelder dem [[Patentamt]] mit, daß er mit einer Verschiebung des [[Zeitrang|Zeitrangs]] im Sinne des Absatzes 1 nicht einverstanden ist oder gibt er innerhalb der Frist des Absatzes 3 keine Erklärung ab, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
**§ 156 (5) MarkenG**
Der Anmelder kann die Erklärung nach Absatz 3 auch noch in einem [[Erinnerungsverfahren]], einem [[Beschwerdeverfahren]] oder in einem [[Rechtsbeschwerdeverfahren]] über die Zurückweisung der Anmeldung abgeben, das am 1. Januar 1995 anhängig ist. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
===== siehe auch =====
§§ 152 - 165 MarkenG (Teil 9) -> [[Übergangsvorschriften]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\