====== Prüfung auf absolute Schutzhindernisse ======
**§ 37 (1) MarkenG**
Ist die Marke nach § 3, 8 oder 10 von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
§ 3 MarkenG → [[Als Marke schutzfähige Zeichen]] \\
§ 8 MarkenG → [[Absolute Schutzhindernisse]] \\
§ 10 MarkenG → [[Notorisch bekannte Marken]] \\
**§ 37 (2) MarkenG**
Ergibt die Prüfung, daß die Marke zwar am [[Anmeldetag]] (§ 33 Abs. 1) nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 [→ [[Absolute Schutzhindernisse]]] entsprach, daß das Schutzhindernis aber nach dem Anmeldetag weggefallen ist, so kann die Anmeldung nicht zurückgewiesen werden, wenn der Anmelder sich damit einverstanden erklärt, daß ungeachtet des ursprünglichen Anmeldetages und einer etwa nach § 34 [-> [[Ausländische Priorität]]] oder § 35 [-> [[Ausstellungspriorität]]] in Anspruch genommenen [[Priorität]] der Tag, an dem das Schutzhindernis weggefallen ist, als Anmeldetag gilt und für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 [-> [[Zeitrang einer Marke]]] maßgeblich ist.
Das Patent- und Markenamt prüft die Markenanmeldung in erster Linie auf die Erfüllung der Anmeldeerfordernisse. Im zweiten Schritt wird überprüft, ob der Eintragung der Marke absolute Eintragungshindernisse entgegenstehen. Hierunter fallen aber nicht nur die [[absolute Schutzhindernisse|absoluten Schutzhindernisse]] gemäß § 8 MarkenG, sondern auch die Eintragungshindernisse der [[Als Marke schutzfähige Zeichen|Schutzfähigkeit eines Zeichens als Marke]] i.S.d. § 3 MarkenG und der Bestand einer ähnlichen oder identischen [[Notorisch bekannte Marken|notorisch bekannten Marke]].
Sollte eines dieser Eintragungshindernisse bestehen, ist die Anmeldung gemäß § 37 (1) MarkenG zurückzuweisen.
Sollten bei der Markenanmeldung das Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterschiedungskraft, beschreibender oder sprachüblicher Angaben gemäß § 8 (2) Nr 1, 2 oder 3 Marken G vorgelegen haben, und dieses bzw. diese nach der Anmeldung weggefallen sein, kann die Anmeldung nicht zurückgewiesen werden.
Aber es ist gemäß § 37 (2) MarkenG zu beachten, dass dann nicht der ursprüngliche Anmeldetag als Tag der Anmeldung der Marke gilt, sondern der Tag, an dem das Eintragungs- bzw. Schutzhindernis weggefallen ist.
**§ 37 (3) MarkenG**
Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 10 [-> [[Absolute Schutzhindernisse]]] nur zurückgewiesen, wenn die Eignung zur Täuschung oder die Bösgläubigkeit ersichtlich ist.
**§ 37 (4) MarkenG**
Eine Anmeldung wird nach § 10 [-> [[Notorisch bekannte Marken]]] nur zurückgewiesen, wenn die Notorietät der älteren Marke amtsbekannt ist und wenn die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gegeben sind.
§ 9 MarkenG → [[Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse]]: \\
§ 9 (1) Nr. 1 MarkenG → [[Identität mit einer älteren Marke]] \\
§ 9 (1) Nr. 2 MarkenG → [[Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke]] \\
**§ 37 (5) MarkenG**
Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Absatz 5 des § 37 MarkenG macht deutlich, dass die vorangestellten Absätze auch dann Anwendung finden, wenn der Eintragung der Marke nur hinsichtlich bestimmter Waren und Dienstleistungen, für welche sie angemeldet wurde, Eintragungshindernisse entgegenstehen.
Dies hat zur Folge, dass einem Zeichen die Eintragung für bestimmte beanspruchte Waren oder Dienstleistungen versagt werden kann, aber für die übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Anmeldung erfolgreich ist und zu einer Eintragung führt.
===== siehe auch =====
§§ 32 - 44 MarkenG -> [[Eintragungsverfahren]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\