====== Prioritätstag ======
**§ 6 (2) MarkenG**
Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der [[Anmeldetag]] (§ 33 Abs. 1) oder, falls [[Inanspruchnahme der Priorität|eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird]], __der Prioritätstag__ maßgeblich.
**§ 6 (3) MarkenG**
Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
Gemäß § 6 (3) entsteht für nicht eingetragene Marken das Recht in dem Zeitpunkt, zu dem das Recht erworben wurde, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem der erforderliche Grad an [[Verkehrsgeltung]] vorlag.
Bei [[Notorisch bekannte Marke|notorisch bekannten Marken]] gilt das Gleiche, es kommt also auf den Zeitpunkt der Notorietät an.
===== siehe auch =====
* [[Inanspruchnahme der Priorität]]
* [[Verkehrsgeltung]]
* [[Notorisch bekannte Marke]]