====== Pflichten der Betriebsinhaber ====== § 134 (3) des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) legt die Pflichten der Betriebsinhaber bei der Überwachung und Kontrolle fest. **§ 134 (3) MarkenG** Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen. ===== siehe auch ===== § 134 MarkenG -> [[Überwachung]] \\ Regelt die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für geographische Herkunftsangaben.