====== Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte ====== **§ 124 MarkenG** Sind nach Artikel 125 der [[.GM:Unionsmarkenverordnung]] deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. ===== siehe auch ===== § 119 ff MarkenG -> [[Unionsmarken]]