====== Öffentlichkeit der Verhandlung ====== **§ 67 (2) MarkenG** Die Verhandlung über [[Beschwerde|Beschwerden]] gegen [[Beschluss|Beschlüsse]] der [[Markenstellen]] und der [[Markenabteilungen]] einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich, sofern die Eintragung veröffentlicht worden ist. **§ 67 (3) MarkenG** Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß - die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt, - die Öffentlichkeit für die Verkündung der Entscheidungen bis zur Veröffentlichung der Eintragung ausgeschlossen ist. § 67 (1) MarkenG -> [[Beschwerdesenate]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\