====== Niederschrift ======
**§ 60 (3) MarkenG**
Über die [[Anhörungen]] und Vernehmungen ist eine __Niederschrift__ zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
§ 60 (1) MarkenG -> [[Ermittlungen]] \\
§ 60 (2) MarkenG -> [[Anhörungen]] \\
**§ 77 (1) MarkenG**
Zur [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] und zu jeder [[Beweisaufnahme]] wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.
**§ 77 (2) MarkenG**
Über die [[mündliche Verhandlung]] und jede [[Beweisaufnahme]] ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
===== siehe auch =====
§§ 56 - 65 MarkenG -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt]] \\
§§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\