====== Nichtigkeit einer Kollektivmarke wegen absoluter Schutzhindernisse ====== **§ 106 MarkenG** Die Eintragung einer [[Kollektivmarken|Kollektivmarke]] wird außer aus den in § 50 [-> [[Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse]]] genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 103 [-> [[Prüfung der Anmeldung]]] eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die [[Markensatzung]], so wird die Eintragung nicht gelöscht, wenn der [[Inhaberschaft2|Inhaber]] der Kollektivmarke die Markensatzung so ändert, daß der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht. ===== siehe auch ===== -> [[Kollektivmarken]]