====== Nationaler Einspruch ====== **§ 49 (1) MarkenV** Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 [-> [[Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag]]] des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. **§ 49 (2) MarkenV** In der Einspruchsschrift sind anzugeben: - die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet, - der Name und die Anschrift des Einsprechenden, - falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, - die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt, - die Gründe nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, auf die sich der Einspruch stützt. ===== siehe auch ===== §§ 47 - 49 MarkenV -> [[Eintragungsverfahren]] \\ §§ 47 - 55 MarkenV (Teil 6) -> [[Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel]] \\ MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\