====== Schutzfähigkeit von Namen oder Bildern berühmter lebender oder verstorbener Personen ====== Das Problem der Schutzfähigkeit von Namen oder Bildern berühmter lebender oder verstorbener Personen besteht nach wie vor und es gibt unterschiedliche Lösungsvorschläge in der Literatur.((BPatG, Jahresbericht 2005, S. 101)) Bei bekannten Personen ist die Möglichkeit einer herkunftshinweisenden Individualisierung nicht von vorneherein ausgeschlossen.((BPatG, Beschl. v. 1.12.2004 - 32 W (pat) 388/02 - „Rainer Werner Fassbinder“)) ==== Unterscheidungskraft ==== * Das Publikum ist daran gewöhnt, dass Spitzensportler oder Künstler ihre Namen als Werbeträger bestimmten Unternehmen zur Verfügung stellen.((BPatG, Beschl. v. 1.12.2004 - 32 W (pat) 388/02 - „Rainer Werner Fassbinder“)) * Bei markenmäßigem Gebrauch des Namens auch verstorbener, aber weiter bekannter Personen liegt die Annahme nicht fern, die Erben bzw. sonstige Berechtigte stünden hinter der Marke in wirtschaftlicher Hinsicht.((BPatG, Beschl. v. 15.3.2000 - 32 W (pat) 245/99)) * Schutzfähigkeit nur für den Bereich des Sponsoring und der Spenden.((BPatG, Beschl. v. 11.10.2005 - 33 W (pat) 17/05 - „Sir Peter Ustinov“)) ==== Bösgläubigkeit ==== [[boesglaeubige_markenanmeldung|Bösgläubigkeit]] ist immer dann anzunehmen sei, wenn ersichtlich Nichtberechtigte Namen oder Abbildungen bekannter lebender oder verstorbener Personen anmelden.((BPatG Beschl. v. 2.3.2004, 24 W (pat) 36/02 - "Lady Di")) ===== siehe auch ===== * [[Namen berühmter Werkfiguren]]