====== Namen bekannter Personen ====== Namen bekannter Personen [-> [[Personennamen]]] werden häufig außerhalb des Betätigungs- und Erscheinungsfeldes ihres Namensträgers in der Werbung eingesetzt werden, um im Wege des Imagetransfers die Attraktivität der beworbenen Produkte zu steigern.((vgl. BGH GRUR 2000, 709, 713 - Marlene Dietrich; BPatG GRUR 2006, 333, 336 - Porträtfoto Marlene Dietrich)) Der lexikalisch belegte Name einer Person stellt für die Waren „Druckereierzeugnisse“ in der Regel eine verständliche Inhaltsbeschreibung dar. Dies beruht auf der allgemeinen Übung, Biografien, die sich mit dem Leben bekannter Persönlichkeiten befassen, mit dem Namen der betreffenden Person zu betiteln und damit gleichzeitig eine Sachaussage über den thematischen Inhalt zu treffen. Handelt es sich bei der Person zugleich um einen Schriftsteller, dessen Werke - auch wenn er verstorben ist - unverändert am Markt erhältlich sind, kann der Personenname in Verbindung mit Druckereierzeugnissen außerdem als Autorenbezeichnung dienen((vgl. BPatG 29 W (pat) 35/06 - Ringelnatz)).((BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 106/06)) Für die markenrechtliche Prüfung von Namen bekannter Personen lassen sich folgende Fallgruppen unterscheiden: * Bei Waren, bei denen Urheberrechtsschutz eingreifen kann, stellt ein Personennamen regelmäßig die Urheberbezeichnung oder den Werktitel dar. Dies gilt nicht nur für Romane und Biografien((vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou)), sondern auch für Werke der Musik (Peer Gynt) und Kunst (Mona Lisa). Wegen der engen persönlichen Beziehungen zwischen Urheber und Werk dient der Personenname eines Schriftstellers, Malers oder Komponisten aber nicht nur der Bezeichnung des Urhebers, sondern ist zugleich Hinweis auf das künstlerische Werk, wie dies auch in den umgangssprachlichen Redewendungen „sieht aus wie Picasso; hört sich an wie Mozart“ zum Ausdruck kommt.((BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06)) * Bei Waren und Dienstleistungen, die selbst kein schöpferisches Werk des Namensträgers, sondern Produkte eines Dritten sind, kann der Name eine inhaltsbeschreibende Angabe darstellen. Dies ergibt sich aus der Übung, Biografien, Filme, Ausstellungen und Retrospektiven, die sich mit dem Leben bekannter Persönlichkeiten befassen, mit dem Namen der betreffenden Person zu betiteln und damit gleichzeitig eine Sachaussage im Hinblick auf die Waren, wie z. B. Bücher, Kalender, Postkarten, Datenträger, oder die Dienstleistung, wie z. B. die Durchführung von Ausstellungen und Unterhaltungsveranstaltungen, zu treffen.((BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06)) * Namen bekannter Personen werden außerdem häufig außerhalb des Betätigungs- und Erscheinungsfeldes des jeweiligen Namensträgers in der Wer-bung eingesetzt, um im Wege des Imagetransfers die Attraktivität der beworbenen Produkte und Dienstleistungen zu steigern((vgl. BGH GRUR 2000, 709, 713 - Marlene Dietrich; Henning-Bodewig, GRUR 1982, 202; Magold, Personen-merchandising, 1994, S. 14 ff.)). Bei dieser werblichen Verwendung steht der Name nicht für die Person als Warenhersteller oder Dienstleistungserbringer, sondern vor allem für die positiven Assoziationen, die der Verkehr mit dieser Person verbindet. Seiner Funktion nach ist der Name daher reines Werbemittel und kann daher allenfalls für die entsprechenden Werbedienstleistungen als Unternehmenshinweis dienen((vgl. BPatG GRUR 2006, 333, 336 - Porträtfoto Marlene Dietrich)).((BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06)) * Darüber hinaus finden bekannte Personennamen im Rahmen des Personen-Merchandising in Verbindung mit verschiedensten Gebrauchsartikeln Verwendung, wie z. B. die Namen historischer Persönlichkeiten aus Anlass von Gedenkjahren. Merchandisingwaren sind ihrer Funktion nach reine Souvenirartikel. Mit dem Erwerb dieser Waren signalisiert der Erwerber, Träger oder Eigentümer, dass er Anhänger oder Fan dieser Person und ihrer Werke oder sonstigen Leistungen ist((vgl. BPatG a. a. O. S. 337 - Porträtfoto Marlene Dietrich; Kaufmann, Die Personenmarke, 2005, S. 38, Rn. 109)). Diese Ausrichtung an unterschiedlichen Fallgruppen hat zur Folge, dass das Merchandising eines Fußballstars trotz teilweiser Übereinstimmungen grundsätzlich auf andere Waren ausgerichtet ist als das Merchandising eines Komponisten (Mozart) oder eines Wissenschaftlers (Einstein). In Verbindung mit derartigen Merchandisingwaren, die als Werbeträger mit einem Personennamen beschriftet sein können und der Vermarktung des Namensträgers bzw. seiner Werke dienen, nimmt der Verkehr den Personennamen daher regelmäßig nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahr.((BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06)) * Ein beschreibender Bezug zwischen Personennamen und Produkt kann sich ferner ergeben, wenn etwa der Name eines Erfinders zum Synonym für eine technische Entwicklung geworden ist((vgl. BPatG 28 W (pat) 103/05 - Wankel)) oder sich ein Name zu einem Platzhalter in Musterformularen und -vordrucken entwickelt hat((vgl. 33 W (pat) 28/06 - Max Mustermann)).((BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06)) Keiner Einschränkung bei der Registrierung unterliegen daher nur die Kategorien von Waren und Dienstleistungen, die keines der vorgenannten Kriterien erfüllen, weil kein Bezug zur Person oder zum Werk, der Leistung oder dem sonstigen Schaffen des Namensträgers hergestellt werden kann((vgl. z. B. Wortmarke Nr. 301 13 149 „Ringelnatz“, u. a. eingetragen für „Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Büchern; Künstlervermittlung“; Wortmarke Nr. 397 60 810 „JOHANN SEBASTIAN BACH“, eingetragen für „Gummi; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Telekommunikation“)). Bei Namen historischer Persönlichkeiten ist dies vor allem dann der Fall, wenn es sich um Waren handelt, die üblicherweise nicht ihrem thematischen Inhalt nach beschrieben werden und der Verkehr mit dem Namen über die historische Bedeutung hinaus auch keine positiven Assoziationen verbindet, die ihn für eine Verwendung zu Werbezwecken geeignet erscheinen lassen((vgl. BPatG 29 W (pat) 106/06 - Mirabeau für die Waren „Druckereierzeugnisse, nämlich Versandkataloge“)).((BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06 )) ===== siehe auch =====