====== Nachweis der Kennzeichnungskraft ====== Der Nachweis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft unterliegt wie der Benutzungsweis dem Beibringungsgrundsatz und obliegt somit der Markeninhaberin.((vgl. BGH MarkenR 2002, 332 - DKV/OKV; BPatG GRUR 2004, 950 - ACELAT/Acesal)) Bei der Beurteilung der ursprünglichen Kennzeichnungskraft sind die sich aus öffentlichen Registern und anderen dem DPMA und BPatG ohne weiteres zugänglichen Quellen ergebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln und zu berücksichtigen.((vgl. insoweit BGH, BGHZ 139, 340 = GRUR 1999, 241 [243] = NJW 1999, 360 = NJWE-WettbR 1999, 109 L - Lions)). Dagegen obliegt, es den Beteiligten solche Umstände vorzubringen, die auf internen (innerbetrieblichen) Kenntnissen, auf der Benutzung der Marken sowie auf sonstigen Gegebenheiten des Marktes und des Wettbewerbs beruhen.((BPatG, Beschluß vom 19. 10. 2000 - 25 W (pat) 89/96 - CEFABRAUSE/CEFASEL)) Zur Frage, inwieweit und nach welchen Kriterien diese Umstände im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen sind, siehe: BPatG, GRUR 1997, 840 - Lindora/Linola. Angaben zu Umsatzzahlen allein lassen regelmäßig keine ausreichend klaren Rückschlüsse auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke zu, da selbst umsatzstarke Marken nahezu unbekannt, wie andererseits Marken trotz relativ geringer Um-sätze sehr bekannt sein könnten.((BGH, Beschl. v. 15. Februar 2007 - I ZB 46/06;; m.V.a. BPatGE 44, 1, 4 - Korodin)) ===== siehe auch ===== -> [[Kennzeichnungskraft ]]