====== Nachträgliches Entfallen der Verkehrsdurchsetzung ====== Der Markenschutz, den die Eintragung kraft Verkehrsdurchsetzung dem Markeninhaber vermittelt, ist nicht schwächer als der einer Marke, die aufgrund originärer [[Kennzeichnungskraft]] eingetragen worden ist. Insbesondere droht der wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke nicht die Löschung, wenn nachträglich die Voraussetzungen für eine Eintragung als durchgesetztes Zeichen entfallen sind.((BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005, I ZB 32/04 - Porsche 911; m.V.a. BGHZ 156, 112, 120 – Kinder, m.w.N.)) Entfallen nach Eintragung einer Marke auf Grund [[Verkehrsdurchsetzung]] i.S. von § 8 III MarkenG nachträglich deren Voraussetzungen, so begründet dies keine [[Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse|Löschungsreife der Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse]]. Anders bei der nachträglichen Umwandlung zum Gattungsbegriff nach § 49 II Nr. 1 MarkenG. Die Eintragung einer verkehrsdurchgesetzten Marke kann [[Löschung wegen Verfall|aufgrund Verfall gelöscht]] werden, wenn diese sich später zu einem Gattungsbegriff wandelt.((BGH, Urteil vom 28. 8. 2003 - I ZR 257/00 - Kinder)) ===== siehe auch ===== -> [[Verkehrsdurchsetzung ]]