====== Mittelbare Verwechslungsgefahr ====== Die mittelbare Verwechslungsgefahr ist ein Unterfall der [[Assoziative Verwechslungsgefahr|assoziativen Verwechslungsgefahr]], also der Gefahr, daß Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs.1 Nr. 2 2. Halbsatz). Die früher herrschende Meinung, daß eine mittelbare Verwechslungsgefahr bei Mehrwortmarken grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt, ist mitlerweile aufgeweicht. Damit ergibt sich aber eine gewisse Überschneidung mit der im Rahmen der [[unmittelbare Verwechslungsgefahr|unmittelbaren Verwechslungsgefahr]] anzuwendenden [[Prägetheorie]]. ==== Voraussetzung ==== Diese Art der Verwechslungsgefahr greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als [[Wortstamm|Stamm]] mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Inhaber zuordnet.((BGH, I ZR 94/04, Entscheidung vom 20.09.2007 - Kinderzeit; m.V.a. BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99, GRUR 2002, 542, 544 = WRP 2002, 534 - BIG; Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 = WRP 2002, 537 - BANK 24)) Dies ist der Fall, * wenn das Publikum an eine bereits bestehende Markenserie mit diesem Bestandteil gewöhnt ist, wenn ein als Firmenkennzeichen der Widerspruchsmarke verwendeter Markenteil in der jüngeren Marke auftritt, * wenn es sich um ein besonderes charakteristisches Element handelt oder * wenn es erhöhte Verkehrsgeltung beanspruchen kann.((BPatG, Vorlagebeschluß vom 26. 6. 2002 - 29 W (pat) 15/02 u. 29 W (pat) 16/02 T-Flexitel/Flexitel m. w. N.)) Bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens sind besonders strenge Anforderungen an die Wesensgleichheit dieses Zeichens mit dem angegriffenen Zeichen zu stellen.((BGH, I ZR 94/04, Entscheidung vom 20.09.2007 - Kinderzeit; m.V.a. BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont; Ullmann, GRUR 1993, 334, 337; Eichelberger, WRP 2006, 316, 321)) ==== Prioritätsjüngere Markenserien ==== Weist der Wortstamm nicht auf den Inhaber der älteren Marke hin, sondern auf den Inhabers der jüngeren Marke und wird die ältere Marke deswegen dem Inhaber des Unternehmens der jüngeren Marke zugerechnet, so liegt streng genommen kein Fall der mittelbaren Verwechslungsgefahr vor. In diesem Fall kann aber ebenfalls ein Fall der [[Markenusurpation]] vorliegen, die eine Verwechslungsgefahr aufgrund [[Assoziative Verwechslungsgefahr|gedanklicher Verbindungen]] begründet.((GRUR 2003, 64 – T-Flexitel ./. Flexitel)) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen kann dadurch begründet werden, dass eine einem Dritten gehörende ältere Marke als Stammbestandteil einer insgesamt prioritätsjüngeren Markenserie verwendet wird.((BPatG, Entsch. v. 14. April 2008 - 32 W (pat) 18/06 FlowParty/flow; Abweichung von BPatG, Beschl. v. 20.1.1992, 30 W (pat) 212/91)). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die in die jüngere Markenserie übernommene ältere Marke durch Benutzung (auch) als Firmenkennzeichnung Hinweischarakter auf das Unternehmen des Inhabers der älteren Marke erlangt hat.((BPatG, Entsch. v. 14. April 2008 - 32 W (pat) 18/06 FlowParty/flow)) ==== Serienzeichen ==== Typischer Fall der mittelbaren Verwechlsungsgefahr sind die sogenannten [[Serienzeichen]]. ==== Weitere Formen der mittelbaren Verwechslungsgefahr ==== [[Serienzeichen|Markenserien]] stellen jedoch nicht die einzig denkbare Form einer mittelbaren Verwechslungsgefahr dar und die [[Assoziative Verwechslungsgefahr|Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung]] i.S. von § 9 I Nr. 2 MarkenG ist erst recht nicht nur auf diesen Tatbestand beschränkt, sondern umfasst auch andere Fallgestaltungen.((vgl. hierzu auch BGH, 20.10.1999 I ZR 110/97 - "ARD-1")) Für die Annahme einer solchen Art der Verwechslungsgefahr ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, da nicht jede mögliche assoziative Verbindung rechtlich relevant ist. Die Rechtsprechung fordert einen besonders hohen Grad an Ähnlichkeit der Stammbestandteile, da sich die Verkehrskreise, die sich mit dem jeweiligen Zeichen befassen, über Zeichenabwandlungen durchaus Gedanken machen.((BPAtG, Beschl. v. 7. Juni 2006 - 29 W (pat) 35/04; m.V.a. BGH GRUR 2000, 886, 888 - Bayer/BeiChem)) ==== Beispiele ==== * EUROHONKA ./. HONKA * Fructadiät ./. Fructa * Intecta ./. tecta ===== siehe auch ===== * [[Serienzeichen]]