====== Markenverordnung ====== ~~DISCUSSION:off~~ Die Markenverordnung (MarkenV) ist eine gesetzliche Regelung, die die Verfahren und Bestimmungen für die Anmeldung, Eintragung, Verwaltung und Löschung von Marken im deutschen Rechtssystem festlegt. Sie dient als Durchführungsverordnung zum [[Markengesetz]] und regelt die Details des Markenverfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Die Verordnung gliedert sich in mehrere Teile, die spezifische Aspekte des Markenrechts abdecken, von der Einreichung einer Markenanmeldung über die Klassifikation von Waren und Dienstleistungen bis hin zu speziellen Verfahren wie Widerspruchsverfahren, Verlängerung des Markenschutzes und der Behandlung internationaler Markenregistrierungen. ==== Teil 1: Anwendungsbereich ==== Dieser Teil definiert den Anwendungsbereich der Markenverordnung (MarkenV). Er umfasst allgemeine Regelungen und Bestimmungen, die die Durchführung von Markenverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt betreffen. Hierzu gehören die Voraussetzungen und Prozesse, die bei der Bearbeitung von Markenangelegenheiten zu beachten sind, sowie spezifische Anforderungen, die im Rahmen der Anmeldung und Verwaltung von Marken zu berücksichtigen sind. § 1 MarkenV -> [[Anwendungsbereich MarkenV|Anwendungsbereich]] § 1 MarkenV -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ Regelt das Verfahren für die Bearbeitung von Markenangelegenheiten beim Deutschen Patent- und Markenamt. ==== Teil 2: Verfahren bis zur Eintragung ==== In diesem Teil [-> [[Verfahren bis zur Eintragung]]] werden die Prozesse und Anforderungen beschrieben, die notwendig sind, um eine Marke von der Anmeldung bis zur Eintragung zu begleiten. Die Regelungen umfassen die Form und den Inhalt der Anmeldung, spezielle Bestimmungen für verschiedene Markenarten, sowie die Klassifikation von Waren und Dienstleistungen. Zudem werden die Schritte der Veröffentlichung der Anmeldung detailliert beschrieben, die notwendig sind, bevor eine Marke offiziell eingetragen wird. **Abschnitt 1: Anmeldungen** In diesem Abschnitt [-> [[Anmeldungen]]] werden die Bestimmungen zur Einreichung und Bearbeitung von Markenanmeldungen beschrieben. Dazu gehören die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldung, die spezifische Regelungen für verschiedene Arten von Marken wie Kollektivmarken, Wortmarken, Bildmarken und dreidimensionale Marken umfassen. Es wird auch erläutert, wie mit fremdsprachigen Anmeldungen und Dokumenten umzugehen ist. § 2 MarkenV -> [[Form der Anmeldung]] \\ Bestimmt die formellen Anforderungen für die Einreichung einer Markenanmeldung. § 3 MarkenV -> [[Inhalt der Anmeldung]] \\ Definiert die notwendigen Angaben, die in einer Markenanmeldung enthalten sein müssen. § 4 MarkenV -> [[Anmeldung von Kollektivmarken]] \\ Legt fest, welche speziellen Informationen bei der Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken erforderlich sind. § 5 MarkenV -> [[Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter]] \\ Erfordert detaillierte Angaben über den Anmelder und dessen Vertreter in der Markenanmeldung. § 6 MarkenV -> [[Angaben zur Markenform]] \\ Verlangt die genaue Angabe der Form der Marke, die angemeldet wird. § 7 MarkenV -> [[Wiedergabe der Wortmarke]] \\ Bezieht sich auf die spezifischen Anforderungen und Darstellung von Wortmarken in der Anmeldung. § 8 MarkenV -> [[Grafische Wiedergabe der Bildmarke]] \\ Regelt die Einreichung und Darstellung von Bildmarken in der Markenanmeldung. § 9 MarkenV -> [[Grafische Wiedergabe der dreidimensionalen Marke]] \\ Bestimmt die Voraussetzungen für die Anmeldung von dreidimensionalen Marken. § 10 MarkenV -> [[Grafische Wiedergabe der Kennfadenmarke]] \\ Erläutert, wie Farbmarken angemeldet und dargestellt werden müssen. § 11 MarkenV -> [[Grafische Wiedergabe der Hörmarke]] \\ Beschreibt die Anforderungen für die Anmeldung von Klangmarken. § 12 MarkenV -> [[Sonstige Markenformen]] \\ Behandelt die Anmeldung und Darstellung spezieller Markenformen wie Positionsmarken und Hologrammmarken. § 13 MarkenV -> [[Muster und Modelle]] \\ Stellt klar, wie Muster und Modelle in der Markenanmeldung behandelt werden. § 14 MarkenV -> [[Verwendung fremdsprachiger Formblätter]] \\ Enthält keine Regelung mehr (aufgehoben). § 15 MarkenV -> [[Fremdsprachige Anmeldungen]] \\ Bestimmt den Umgang mit fremdsprachigen Markenanmeldungen und nichtlateinischen Schriftzeichen. § 16 MarkenV -> [[Schriftstücke in fremden Sprachen]] \\ Regelt die Anforderungen für die Einreichung fremdsprachiger Dokumente im Markenverfahren. § 17 MarkenV -> [[Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke]] \\ Erklärt, wie eine Marke, die im Ursprungsland registriert ist, bei der Anmeldung genutzt werden kann. § 18 MarkenV -> [[Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung]] \\ Behandelt die Verschiebung des Zeitrangs einer Marke bei nachträglicher Verkehrsdurchsetzung. **Abschnitt 2: Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen** Dieser Abschnitt [-> [[Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen]]] beschäftigt sich mit der Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen, die bei der Anmeldung einer Marke angegeben werden müssen. Es werden die Regelungen zur Einteilung in Klassen und zur Erstellung des Verzeichnisses von Waren und Dienstleistungen beschrieben. Außerdem werden die Entscheidungen über die Klassifizierung und die Möglichkeit von Änderungen der Klasseneinteilung behandelt. § 19 MarkenV -> [[Klasseneinteilung]] \\ Regelt die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen für die Markenanmeldung. § 20 MarkenV -> [[Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen]] \\ Bestimmt, wie das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung zu gestalten ist. § 21 MarkenV -> [[Entscheidung über die Klassifizierung]] \\ Bezieht sich auf die Entscheidungen über die Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen durch das Markenamt. § 22 MarkenV -> [[Änderung der Klasseneinteilung]] \\ Enthält keine Regelung mehr (aufgehoben). **Abschnitt 3: Veröffentlichung der Anmeldung** In diesem Abschnitt [-> [[Veröffentlichung der Anmeldung]]] wird die Veröffentlichung der Markenanmeldungen geregelt. Diese Veröffentlichung ist ein wichtiger Schritt im Markenanmeldeverfahren, da sie der Öffentlichkeit die Möglichkeit gibt, über neu angemeldete Marken informiert zu sein und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. § 23 MarkenV -> [[Veröffentlichungen zur Anmeldung]] \\ Bestimmt die Anforderungen für die Veröffentlichung von Markenanmeldungen. ==== Teil 3: Register, Urkunde, Veröffentlichung ==== Dieser Teil [-> [[Register, Urkunde, Veröffentlichung]]] beschreibt die Führung und den Inhalt des Markenregisters, in das alle eingetragenen Marken aufgenommen werden. Er umfasst auch die Regelungen zur Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen über die Markeneintragung sowie die Anforderungen an die Veröffentlichung von Registereintragungen. Damit wird sichergestellt, dass die Öffentlichkeit über den Status eingetragener Marken informiert ist. § 24 MarkenV -> [[Ort und Form des Registers]] \\ Legt fest, wie und wo das Markenregister geführt wird. § 25 MarkenV -> [[Inhalt des Registers]] \\ Beschreibt den Inhalt, der im Markenregister eingetragen wird. § 26 MarkenV -> [[Urkunde, Bescheinigungen]] \\ Regelt die Ausstellung von Markenurkunden und Bescheinigungen. § 27 MarkenV -> [[Ort und Form der Veröffentlichung]] \\ Bestimmt die Anforderungen für die Veröffentlichung von Registereintragungen. § 28 MarkenV -> [[Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung]] \\ Enthält keine Regelung mehr (aufgehoben). ==== Teil 4: Einzelne Verfahren ==== In diesem Teil [-> [[Einzelne Verfahren]]] werden spezifische Verfahren im Zusammenhang mit Markenrechten behandelt. Dazu gehören Widerspruchsverfahren, die Teilung von Anmeldungen und Eintragungen, die Verlängerung des Markenschutzes, der Verzicht auf Markenrechte sowie Löschungsverfahren. Diese Regelungen bieten eine detaillierte Anleitung für verschiedene mögliche Szenarien nach der Anmeldung und Eintragung einer Marke. **Abschnitt 1: Widerspruchsverfahren**: Dieser Abschnitt [-> [[Widerspruchsverfahren]]] behandelt das Verfahren, mit dem Dritte Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke einlegen können. Es werden die formalen Anforderungen und der Ablauf des Widerspruchsverfahrens beschrieben. Zudem wird die Möglichkeit behandelt, mehrere Widersprüche zusammen zu entscheiden und das Verfahren unter bestimmten Bedingungen auszusetzen. § 29 MarkenV -> [[Form des Widerspruchs]] \\ Legt die formalen Anforderungen für die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Marke fest. § 30 MarkenV -> [[Inhalt des Widerspruchs]] \\ Bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Widerspruchs gegen eine Markeneintragung. § 31 MarkenV -> [[Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche]] \\ Erklärt die Möglichkeit, mehrere Widersprüche gegen eine Marke gemeinsam zu entscheiden. § 32 MarkenV -> [[Aussetzung]] \\ Regelt die Aussetzung von Widerspruchsverfahren unter bestimmten Bedingungen. **Abschnitt 2: Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen** Dieser Abschnitt [-> [[Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen]]] regelt den Übergang von Markenrechten und die Möglichkeit, Anmeldungen oder eingetragene Marken zu teilen. Dies ist insbesondere bei Unternehmensumstrukturierungen oder Verkäufen von Teilen eines Unternehmens relevant. Es werden die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen für diese Verfahren festgelegt. § 33 MarkenV -> [[Teilübergang einer eingetragenen Marke]] \\ Behandelt den Teilübergang von Rechten einer bereits eingetragenen Marke. § 34 MarkenV -> [[Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen]] \\ Regelt den Übergang von Rechten und Belastungen im Rahmen von Anmeldungen in speziellen rechtlichen Situationen. § 35 MarkenV -> [[Teilung von Anmeldungen]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, eine Markenanmeldung in mehrere Teile zu teilen. § 36 MarkenV -> [[Teilung von Eintragungen]] \\ Bestimmt die Bedingungen, unter denen eine Markeneintragung geteilt werden kann. **Abschnitt 3: Verlängerung** In diesem Abschnitt [-> [[Verlängerung]]] wird das Verfahren zur Verlängerung des Schutzes einer eingetragenen Marke behandelt. Die Markeninhaber können durch Zahlung der entsprechenden Gebühren den Schutz ihrer Marke verlängern lassen, entweder vollständig oder teilweise, falls nicht alle Waren und Dienstleistungen weiterhin geschützt werden sollen. § 37 MarkenV -> [[Verlängerung durch Gebührenzahlung]] \\ Regelt die Verlängerung des Markenschutzes durch Zahlung der entsprechenden Gebühren. § 38 MarkenV -> [[Antrag auf teilweise Verlängerung]] \\ Erklärt, wie ein Antrag auf teilweise Verlängerung des Markenschutzes gestellt werden kann. **Abschnitt 4: Verzicht** Dieser Abschnitt [-> [[Verzicht]]] befasst sich mit den Verfahren für den freiwilligen Verzicht auf Markenrechte. Markeninhaber können unter bestimmten Bedingungen auf ihre Markenrechte ganz oder teilweise verzichten. Die Zustimmung Dritter kann erforderlich sein, wenn Rechte von Dritten betroffen sind. § 39 MarkenV -> [[Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke wegen Verzicht]] \\ Regelt die freiwillige Löschung einer Marke auf Antrag des Inhabers. § 40 MarkenV -> [[Zustimmung Dritter]] \\ Regelt die Zustimmung Dritter, die erforderlich sein kann, um auf eine Marke zu verzichten. **Abschnitt 5: Löschung** Dieser Abschnitt [-> [[Löschung]]] behandelt die Löschung einer Marke, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen vorliegen. Dies kann geschehen, wenn die Marke nicht benutzt wurde und daher verfallen ist, oder wenn sich herausstellt, dass absolute Schutzhindernisse gegen die Eintragung der Marke bestanden haben. § 41 MarkenV -> [[Löschung wegen Verfalls]] \\ Behandelt die Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs oder Verfalls. § 42 MarkenV -> [[Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse]] \\ Regelt die Löschung einer Marke, wenn absolute Schutzhindernisse vorliegen. ==== Teil 5: Internationale Registrierungen ==== Dieser Teil [-> [[Internationale Registrierungen]]] enthält Regelungen für internationale Markenregistrierungen, die über das Deutsche Patent- und Markenamt abgewickelt werden. Dazu gehören Verfahren, die im Rahmen des Protokolls zum Madrider Markenabkommen erfolgen, sowie Regelungen zur Schutzverweigerung und zum Umgang mit internationalen Anträgen. Er stellt sicher, dass die deutschen Verfahren mit internationalen Markenrechtssystemen abgestimmt sind. § 43 MarkenV -> weggefallen \\ § 44 MarkenV -> [[Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen]] \\ Regelt die Anträge und Kommunikation im Zusammenhang mit internationalen Markenregistrierungen nach dem Madrider Protokoll. § 45 MarkenV -> weggefallen \\ § 46 MarkenV -> [[Schutzverweigerung]] \\ Bestimmt die Gründe und das Verfahren für die Schutzverweigerung einer internationalen Registrierung. ==== Teil 6: Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ==== In diesem Teil werden die spezifischen Verfahren für den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel behandelt. Diese Verfahren beruhen auf der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und umfassen die Eintragung, den Einspruch sowie die Änderung von Spezifikationen. Außerdem regelt dieser Teil die Löschung von Eintragungen und die Einsicht in die entsprechenden Akten. §§ 47 - 55 MarkenV -> [[Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel]] **Abschnitt 1: Eintragungsverfahren** Dieser Abschnitt [-> [[Eintragungsverfahren]]] behandelt das Verfahren zur Eintragung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der EU-Verordnung. Es werden die Anforderungen an den Eintragungsantrag, die Veröffentlichung sowie das Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene beschrieben. § 47 MarkenV -> [[Eintragungsantrag]] \\ Legt fest, welche Informationen in einem Eintragungsantrag für geografische Angaben enthalten sein müssen. § 48 MarkenV -> [[Veröffentlichung des Antrags]] \\ Regelt die Veröffentlichung von Anträgen auf Eintragung geografischer Angaben. § 49 MarkenV -> [[Nationaler Einspruch]] \\ Behandelt den nationalen Einspruch gegen die Eintragung einer geografischen Angabe. **Abschnitt 2: Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes** In diesem Abschnitt [-> [[Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes]]] wird das Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes beschrieben. Es umfasst die Regeln für die Einlegung eines Einspruchs sowie den Ablauf des Einspruchsverfahrens, das speziell auf geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen anwendbar ist. § 50 MarkenV -> [[Einspruch]] \\ Regelt die Einlegung eines Einspruchs nach § 131 des Markengesetzes. § 51 MarkenV -> [[Einspruchsverfahren]] \\ Bestimmt den Ablauf des Einspruchsverfahrens nach dem Markengesetz. **Abschnitt 3: Änderungen der Spezifikation, Löschung, Akteneinsicht** Dieser Abschnitt [-> [[Änderungen der Spezifikation, Löschung, Akteneinsicht]]] beschreibt die Verfahren für die Änderung von Spezifikationen, die Löschung eingetragener geografischer Angaben oder Ursprungsbezeichnungen und die Einsichtnahme in entsprechende Akten. Diese Regelungen stellen sicher, dass der Schutz geografischer Angaben aktuell bleibt und korrekt angewendet wird. § 52 MarkenV -> [[Änderungen der Spezifikation]] \\ Bestimmt die Anforderungen und Verfahren für Änderungen der Warenspezifikation einer Marke. § 53 MarkenV -> [[Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung]] \\ Regelt die Stellung und Behandlung von Anträgen auf Löschung einer Marke nach EU-Recht. § 54 MarkenV -> [[Akteneinsicht]] \\ Bestimmt die Bedingungen für die Einsicht in Markenakten nach EU-Recht. § 55 MarkenV -> (weggefallen) \\ ==== Teil 7: Schlussvorschriften ==== Der abschließende Teil der Markenverordnung behandelt die [[Schlussvorschriften]]. Er umfasst die Übergangsregelungen bei Inkrafttreten und für zukünftige Änderungen der Verordnung. Außerdem werden hier die relevanten Daten für das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung festgelegt. § 56 MarkenV -> [[Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung]] \\ Bestimmt die Übergangsregelungen bei Inkrafttreten der Verordnung. § 57 MarkenV -> [[Übergangsregelung für künftige Änderungen]] \\ Regelt die Übergangsbestimmungen für zukünftige Änderungen der Verordnung. § 58 MarkenV -> [[Inkrafttreten, Außerkrafttreten]] \\ Bestimmt das Datum des Inkrafttretens und Außerkrafttretens der Verordnung. ==== Anlagen zur Markenverordnung ==== Anlagen 1 - 3 MarkenV -> [[Anlagen]] [[Anlage 1 (zu § 19 Abs. 1)]] \\ [[Anlage 2 (zu § 19 Abs. 2)]] \\ [[Anlage 3 (zu § 19 Abs. 2)]] \\ ===== siehe auch ===== MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ Regelt die Eintragung, den Schutz und die Durchsetzung von Markenrechten in Deutschland. -> [[Markenrecht]] \\ Ist ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Eintragung, den Schutz und die Nutzung von Marken regelt, um Unternehmen die exklusive Verwendung ihrer Kennzeichen zu sichern und Verbraucher vor Verwechslungen zu schützen.