====== Markenurkunde ====== **§ 26 (1) MarkenV** Der Inhaber der Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Die Markenurkunde spielt eine wichtige Rolle beim Verkauf, bei der sie an den Rechtsnachfolger übergeben wird, bei Lizenzvereinbarungen, bei denen sie dem Vertragspartner vorgelegt wird und bei Verletzungsverfahren. Da sich der [[Schutzumfang]] einer Marke nach der konkret eingetragenen Form bestimmt, kann nur eine vollständige, insbesondere farbige Markenwiedergabe diese Urkundenfunktion erfüllen. Als öffentliche Urkunde iSd § 418 I iVm § 415 I ZPO entfaltet die Markenurkunde volle Beweiskraft für den Inhalt des beurkundeten Rechts. Die Markeninhaberin hat Anspruch auf Aushändigung einer farbigen Markenurkunde, die mit geringfügigen drucktechnisch bedingten Abweichungen im Wesentlichen einen der Anmeldung entsprechenden Gesamteindruck der farbigen Marke und der Verteilung der Farben wiedergibt.((BPatG, Beschl. vom 8.12.2004 - 29 W (pat) 89/04)) Bis zur Einführung eines automatisierten Farbausdrucks, hat der Markeninhaber die Kosten für eine farbige Urkunde nach dem Kostendeckungsprinzip zu übernehmen. Ein automatisierter Ausdruck farbiger Urkunden wird voraussichtlich ab Frühjahr 2006 möglich sein. ==== Farburkunden ==== Das Deutsche Patent- und Markenamt wird für Markeneintragungen, die ab 1. November 2008 erfolgen, Farburkunden versenden, sofern die Markendarstellung Farben enthält. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Qualitätsverluste bei der farbigen Wiedergabe der Markendarstellung nicht ausgeschlossen werden können, da die Urkunden im Massendruckverfahren erstellt werden. Eine korrigierte Urkunde kann nur in Ausnahmefällen erstellt werden, wenn sich durch Fehler beim Druck der kennzeichnende Charakter der Marke verändert hat.((Mitteilung Nr. 9/08 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Versendung von farbig gedruckten Markenurkunden ab 1. November 2008 Vom 10. September 2008))