====== Markenschutz für Werktitel ====== Titel von Druckereierzeugnissen sowie von bespielten Ton- und Bildträgern sind markenfähig.((BPatG, 14.05.1997 29 W (pat) 195/95 - "Bücher für eine humanere Welt"; Ergänzung zu BGH GRUR 1961, 232 - Hobby ; GRUR 1970, 141 - Europharma ; GRUR 1974, 661 - St. Pauli-Nachrichten)) ==== Schutzfähigkeit ==== Die Eintragbarkeit solcher Titel beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln; besteht der Titel((hier : "Bücher für eine humanere Welt" für "Bücher, Zeitschriften, Druckereierzeugnisse, Schallplatten, Compact Disc, Kassetten, Filme (Video-, Fernseh-, Kinofilme) je bespielt")) lediglich aus einer inhaltsbeschreibenden Angabe, so kann er nur bei Verkehrsdurchsetzung im Sinne von 8 Abs. 3 MarkenG eingetragen werden.((BPatG, 14.05.1997 29 W (pat) 195/95 - "Bücher für eine humanere Welt"; Ergänzung zu BGH GRUR 1974, 661 - St. Pauli-Nachrichten)) Der Schutzfähigkeit eines Druckschriftentitels steht nicht entgegen, daß er in übertragenem, nicht rein beschreibendem Sinne auf Inhalt oder Charakter der Druckschrift hinweist.((Leitsatz, BGH, Urteil vom 09.12.1960 - I ZR 98/60 - "Hobby")) Ein Titel besitzt ursprüngliche Kennzeichnungskraft, wenn er für eine Zeitschrift keine Gattungsbezeichnung darstellt und ungewöhnlich ist.((in diesem Sinne: BGH, Urteil vom 09.12.1960 - I ZR 98/60 - "Hobby")) Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß es sich bei dem Zeichen um ein solches der Umgangssprache mit einem SinngehaIt handelt, denn das Wort beschreibt die Zeitschrift nicht im Sinne einer Beschaffenheitsangabe; es deutet lediglich an, von welchem Gesichtspunkt aus der Inhalt der Zeitschrift gestaltet sein wird, gibt also einen gewissen Hinweis auf deren Charakter, wie dies aber bei sehr vielen Zeitschriften der Fall ist, die durch den Titel in einer nicht beschreibenden, sondern im übertragenen Sinne gehaltenen Art auf ihren Charakter hinweisen. Derartige Bezeichnungen stellen als Zeitschriftentitel keine schutzunfähigen reinen Beschaffenheitsangaben dar.((BGH, Urteil vom 09.12.1960 - I ZR 98/60 - "Hobby"; m.V.a. BGHZ 21, 85, 89 - Spiegel 2 )) ==== Gattungsbezeichnungen ==== Zeitungstitel, die lediglich aus einer Ortsangabe und einer Gattungsbezeichnung bestehen, sind nur dann in die Warenzeichenrolle einzutragen, wenn sie sich im Verkehr als Kennzeichen der Zeitung durchgesetzt haben.((BGH, Beschluss vom 10.05.1974 - I ZB 2/73 - "St. Pauli-Nachrichten"; m.V.a. BGH, GRUR 1956, 376 , 377 - "Berliner Illustrierte Zeitung")) ==== Unterscheidungskraft eines Titels ==== Handelt es sich bei den beanspruchen Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können (z. B. belichtete Filme oder Druckereierzeugnisse), so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben.((BPatG, Beschl. v. 8. Februar 2006 - 32 W (pat) 269/03; m.V.a. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 Bar jeder Vernunft)) Davon ist jedoch nur bei Bezeichnungen auszugehen, die nach Art eines Sachtitels gebildet sind. Phantasietitel sind einem Markenschutz hingegen grundsätzlich zugänglich.((BPatG, Beschl. v. 8. Februar 2006 - 32 W (pat) 269/03; m.V.a. Ströbele/Hacker, Marken-gesetz, 7. Aufl., § 5 Rdn. 102)) ==== Beispiele aus der Rechtsprechung ==== Als beschreibend sind angesehen worden((basierend auf der Auflistung von Volker Deutsch in GRUR 2004, 642, Zusätzlicher Schutz für Werktitel durch Markeneintragung)): * "Der Innendienstbote" für eine Zeitung((BPatG, BlPMZ 1983, 124)), * "Business Week"((BPatGE 28, 44)) und "Selbst ist der Mann"((BPatGE 28, 149 (152))) für Zeitschriften, * "BGHZ"((BPatG, GRUR 1998, 51)) für eine Entscheidungssammlung, * "Bücher für eine bessere Welt"((BGH, GRUR 2000, 882)) für eine Buchserie, * "Klassentreffen"((BPatG, GRUR 1998, 145.)) und "Apropos Film"((BGH, GRUR 1988, 377)) für Fernsehsendungen. Als eintragungsfähig wurden angesehen: * "Berliner Allgemeine"((BPatG, GRUR 1996, 980f)), "Bild"((Vgl. OLG Hamburg, GRUR 1975, 72)) und Express((OLG Kln, GRUR 1984, 751)) für Zeitungen, * "Hobby"((BGH, GRUR 1961, 232)) und "Freundin"((Vgl. OLG Mnchen, NJW-RR 1998, 984 = AfP 1998, 517)) für Zeitschriften, * "à la carte"((BGH, GRUR 1997, 627)) und "Juris libri"((BPatG, GRUR 1998, 58)) für Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitschriften etc. ==== Literatur ==== * Volker Deutsch: "Zusätzlicher Schutz für Werktitel durch Markeneintragung", GRUR 2004, 642 ===== siehe auch =====