====== Markenschutz ====== § 4 MarkenG -> [[Entstehung des Markenschutzes]] \\ § 14 (1) MarkenG -> [[Ausschließliches Recht des Markeninhabers]] \\ § 15 (1) MarkenG -> [[Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung]] \\ Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 [-> [[Entstehung des Markenschutzes]]] gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht [§ 14 (1) MarkenG -> [[Ausschließliches Recht des Markeninhabers]]]. Genauso erwirbt auch der Inhaber einer [[geschäftliche Bezeichnungen|geschäftlichen Bezeichnung]] ein ausschießliches Recht. Durch dieses ausschließliche Recht kann der Markeninhaber nach §§ 14, 15 MarkenG mit Hilfe eines Unterlassungs- und Schadensersatzanspruches gegen Verletzer vorgehen. [-> [[Ansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer]]] Der Schutz der Marke beschränkt sich, wie etwa Art. 5 Abs. 2 MarkenRL (Schutz vor Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke) entnommen werden kann, nicht auf die [[Herkunftsfunktion]].((BGH, Beschl. v. 22. Januar 2009 - I ZR 125/07 - Bananabay; m.w.N.)) ===== siehe auch ====== -> [[Funktion der Marke]] \\ -> [[Entstehung des Markenschutzes]] \\ -> [[Marke]] \\ -> [[Markenverletzung]] \\ -> [[Ansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer]] \\ -> [[:Gewerbliche Schutzrechte]] \\