====== Markensatzung bei geografischen Herkunftsangaben ====== **§ 102 (3) MarkenG** Besteht die [[Kollektivmarken|Kollektivmarke]] aus einer [[geographische Herkunftsangaben|geographischen Herkunftsangabe]], muß die [[Markensatzung|Satzung]] vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder [[Dienstleistungen]] aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist. § 102 (1) MarkenG -> [[Markensatzung]] \\ § 102 (2) MarkenG -> [[Inhalt der Markensatzung]] \\ § 102 (4) MarkenG -> [[Einsehbarkeit in die Markensatzung]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) -> [[Kollektivmarken]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\