====== Verwechslungsgefahr (Markenrechtsrichtline) ====== Nach ständiger Rechtsprechung besteht Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.((EuGH, Urteil v. 12. Juni 2008 - C‑533/06; m.V.a. u. a. Urteile vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 17, und Medion, Randnr. 26)) Demgemäß beeinträchtigt eine Benutzung des mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, die beim Publikum eine Verwechslungsgefahr hervorruft, die [[Markenrecht:Funktion der Marke|Hauptfunktion der Marke]] oder ist geeignet, sie zu beeinträchtigen.((EuGH, Urteil v. 12. Juni 2008 - C‑533/06)) ===== siehe auch ===== * [[Rechte aus der Marke]]