==== Markenmäßige Benutzung ==== Um zu vermeiden, dass der dem Markeninhaber gewährte Schutz von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat anders ausfällt, ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 und insbesondere den dort verwendeten Begriff „benutzen“ einheitlich auszulegen.((EuGH, Urteil v. 12. Juni 2008 - C‑533/06; m.V.a. Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C‑206/01, Slg. 2002, I‑10273, Randnr. 45, Adam Opel, Randnr. 17, und vom 11. September 2007, Céline, C‑17/06, Slg. 2007, I‑7041, Randnr. 15)) Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt(((EuGH, Urteil v. 12. Juni 2008 - C‑533/06; m.V.a. Urteil Arsenal Football Club und Urteile vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C 245/02, Slg. 2004, I‑10989, Medion, Adam Opel sowie Céline) )), kann der Inhaber einer eingetragenen Marke die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 nur verbieten, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: * Die Benutzung muss im geschäftlichen Verkehr stattfinden, * sie muss ohne die Zustimmung des Markeninhabers erfolgen, * sie muss für Waren oder Dienstleistungen erfolgen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen wurde, und * sie muss die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. ==== Rein firmenmäßiger Gebrauch ==== Ein rein firmenmäßiger Gebrauch ist keine Benutzungshandlung i.S. von Art. 9 GMV. Eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie ist nicht gegeben, wenn ein Firmenzeichen nur für die Bezeichnung eines Geschäfts verwendet wird.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE; m.V.a. EuGH, Urt. v. 11. 9. 2007 - C-17/06, Tz. 21 - Céline; Urt. v. 21. 11. 2002 - C-23/01, Slg. 2002, I-10913 Tz. 27 ff. = GRUR 2003, 143 = WRP 2003, 66 - Robelco; vgl. auch BGH, Urt. v. 21. 7. 2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO, zur rechtserhaltenden Benutzung nach § 26 MarkenG)) Eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie ist nicht gegeben, wenn ein Firmenzeichen nur für die Bezeichnung eines Geschäfts verwendet wird.((BGH, Urt. v. 3. April 2008 - I ZR 49/05 - Schuhpark; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== * [[Rechte aus der Marke]]