====== Markenrechte des Markeninhabers gegen den Lizenznehmer ====== **§ 30 (2) MarkenG** Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich - der Dauer der Lizenz, - der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf, - der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde, - des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder - der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt. ===== siehe auch ===== § 30 (1) MarkenG -> [[Markenlizenzen]]