====== Markenmässige Benutzung einer Warenformmarke ====== Bei der Beurteilung, ob die Form einer zum Verzehr bestimmten Ware markenmäßig benutzt [-> [[Markenmässige Benutzung]]] wird, sind auch die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Verbraucher die Gestaltung der Ware als solcher wahrnehmen. Eine markenmäßige Benutzung kann auch gegeben sein, wenn die Ware nur verpackt vertrieben wird und die Verbraucher ihre Form erst im Stadium des Verbrauchs wahrnehmen können.((BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - I ZR 22/04 - Pralinenform)) Allerdings fasst der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auf, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht. Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen.((BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - I ZR 22/04 - Pralinenform ; vgl. BGHZ 153, 131, 140 - Ab-schlussstück; BGH, Beschl. v. 4.12.2003 - I ZB 38/00, GRUR 2004, 329, 330 = WRP 2004, 492 - Käse in Blütenform; Bergmann, GRUR 2006, 793, 794)) Etwas anderes kann gelten, wenn insbesondere sich eine dem Verkehr bekannte Gewohnheit entwickelt hat, die Form der Waren herkunftshinweisend zu gestalten((BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - I ZR 22/04 - Pralinenform; vgl. BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck; BGHZ 166, 65 Tz 17 f. - Porsche Boxter; Ströbele in Festschrift von Mühlendahl, 2005, S. 235, 245; Bergmann, GRUR 2006, 793, 794)), oder wenn die Form in irgendeiner Weise erheblich vom Branchenüblichen abweicht und ihr aus diesem Grund eine herkunftshinweisende Funktion beigemessen werden kann.((BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - I ZR 22/04 - Pralinenform; vgl. dazu auch EuGH GRUR Int. 2006, 842 Tz 25 f. - Storck; Ströbele in Festschrift von Mühlendahl, S. 244 f.; Berg-mann, GRUR 2006, 793, 794)) ===== siehe auch ===== * [[Markenmäßige Benutzung]] * [[Warenformmarken]]