====== Mangelnde Unterscheidungskraft beschreibender Angaben ====== Liegt eine [[Beschreibende Angaben|beschreibende Angabe]] i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, **kann** dies dazu führen, daß dem Zeichnen auch jegliche [[Unterscheidungskraft]] fehlt. Dies **muß** aber nicht zwingend so sein. Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher [[Unterscheidungskraft]] zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht.((vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = WRP 2001, 1082 - marktfrisch; Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 = WRP 2001, 1201 - antiKALK; Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT, m.w.N.)) Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht.((BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006; vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS)) Bei Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, eine hinreichende Unterscheidungskraft **nur** verneint werden, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird.((BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006; vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard)) Ein Beispiel für ein konstatiertes Freihaltebedürfnis bei gleichzeitiger Bejahung der konkreten Unterscheidungskraft ist durch den BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 – I ZB 33/04 - Porsche Boxster gegeben. ===== siehe auch ===== * [[Unterscheidungskraft]] * [[Beschreibende Angaben]]