====== Löschungsanspruch aus einem Unternehmenskennzeichen ====== Ein Löschungsanspruch kann bestehen aus §§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 2 Nr. 2 iVm §§ 12, 15 Abs. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Anspruchsvoraussetzungen: * Verkehrsgeltung (Entstehung des Rechts und dessen Fortbestand zum Zeitpunkt der Entscheidung) * Bundesweites Verbietungsrecht aus dem Unternehmenskennzeichen Aus einem begrenzt benutzten [[Unternehmenskennzeichen]] folgt nicht notwendig ein bundesweites Verbietungsrecht.((BGH I ZR 136/99 - Festspielhaus II; BGH I ZR 135/01 - socco.de))