====== Löschung von Amts wegen ====== **§ 50 (3) MarkenG** Die [[Eintragung einer Marke]] kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 eingetragen worden ist und - das Löschungsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird, - das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung besteht und - die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden ist. ===== siehe auch ===== § 50 MarkenG -> [[Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse]]