====== Löschung mangels Widerspruch gegen den Löschungsantrag ====== **§ 54 (2) S. 2 MarkenG** [[Widerspruch gegen den Löschungsantrag|Widerspricht]] er der Löschung nicht innerhalb von __zwei Monaten__ nach Zustellung der Mitteilung, so wird die [[Eintragung der Marke|Eintragung]] gelöscht. § 54 (2) S. 1 MarkenG -> [[Mitteilung über den Löschungsantrag]] \\ § 54 (2) S. 3 MarkenG -> [[Widerspruch gegen den Löschungsantrag]] \\ § 54 (1) MarkenG -> [[Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse]] \\ § 54 MarkenG, § 53 MarkenV -> [[Löschungsantrag]] Die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stellt eine gesetzliche Ausschlussfrist dar, die nicht verlängerbar ist. Sie steht weder zur Disposition des Patentamts noch kann der Löschungsantragsteller auf deren Einhaltung mit Rechtswirkung ausdrücklich oder etwa durch rügelose Einlassung verzichten.((BPatG, Entsch. v. 17. Februar 2011 - 25 W (pat) 216/09)) Dieser Frist liegt zwar zum einen das Interesse des jeweiligen Lö- schungsantragstellers zu Grunde, über den Bestand oder Nichtbestand der angegriffenen Marke Klarheit zu erhalten((vgl. BPatG 26 W (pat) 51/00 vom 6. August 2003, S. 6)). Zum anderen sind insoweit aber auch wesentliche öffentliche Interesse berührt, da den Schutzhindernissen des § 8 MarkenG und damit den Löschungsgründen des § 50 MarkenG Allgemeininteressen zu Grunde liegen((vgl. zum Allgemeininteresse bei den Schutzhindernissen des § 8 MarkenG Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 8, Rdnr. 5)). Dementsprechend bestimmt § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, dass die angegriffene Marke - im Umfang des jeweiligen Löschungsantrags - ohne weitere Sachprüfung zu löschen ist, wenn der Markeninhaber dem Löschungsantrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 MarkenG widerspricht. Widerspricht der jeweilige Markeninhaber dem Löschungsantrag nicht oder nicht rechtzeitg, so ist dann ein zwingendes Hindernis für die Durchführung eines Löschungsverfahrens mit inhaltlicher Überprüfung der Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke gegeben.((BPatG, Entsch. v. 17. Februar 2011 - 25 W (pat) 216/09)) Die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG wird durch einen unzulässigen Löschungsantrag nicht in Gang gesetzt.((BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 - Fünf-Streifen-Schuh)) Die Löschung einer Marke wegen des Ausbleibens eines Widerspruchs gegen den Löschungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG setzt zumindest voraus, dass der Löschungsantrag zulässig ist.((BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 - Fünf-Streifen-Schuh; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== §§ 48 - 55 MarkenG -> [[Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]], [[Löschungsverfahren]] \\