====== Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls ======
**§ 161 (1) MarkenG**
Ist vor dem 1. Januar 1995 ein [[Löschungsantrag|Antrag auf Löschung]] der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes beim [[Patentamt]] gestellt worden und ist die Frist des § 11 Abs. 4 Satz 3 des Warenzeichengesetzes für den [[Widerspruch gegen die Löschung]] am 1. Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so beträgt diese Frist zwei Monate.
**§ 161 (2) MarkenG**
Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Warenzeichengesetzes erhoben worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften [[Markengesetz|dieses Gesetzes]] stattzugeben ist.
===== siehe auch =====
§§ 152 - 165 MarkenG (Teil 9) -> [[Übergangsvorschriften]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\