====== Lizenzen ====== **§ 155 MarkenG** Auf vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung, durch die Benutzung oder durch die [[notorische Bekanntheit]] einer [[Marken|Marke]] begründeten Recht erteilte Lizenzen ist § 30 [-> [[Lizenzen]]] mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen Lizenzen die Wirkung des § 30 Abs. 5 nur insoweit zugute kommt, als es sich um nach dem 1. Januar 1995 eingetretene Rechtsübergänge oder an Dritte erteilte Lizenzen handelt. ===== siehe auch ===== §§ 152 - 165 MarkenG (Teil 9) -> [[Übergangsvorschriften]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\