====== Ladungen ====== **§ 75 (1) MarkenG** Sobald der Termin zur [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer [[Ladungsfrist]] von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. **§ 75 (2) MarkenG** Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. ===== siehe auch ===== §§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\