====== Ladungen ======
**§ 75 (1) MarkenG**
Sobald der Termin zur [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer [[Ladungsfrist]] von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
**§ 75 (2) MarkenG**
Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
===== siehe auch =====
§§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\