====== Kostenentscheidung ======
**§ 90 (1) MarkenG**
Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die [[Kosten des Verfahrens]] einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die [[Rechtsbeschwerde]], die [[Markenanmeldung|Anmeldung der Marke]], den [[Widerspruch]] oder den [[Löschungsantrag|Antrag auf Löschung]] ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die [[Eintragung der Marke]] wegen [[Verzicht|Verzichts]] oder wegen Nichtverlängerung der [[Schutzdauer]] ganz oder teilweise im [[Markenregister|Register]] gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
**§ 90 (2) MarkenG**
Wird die [[Rechtsbeschwerde]] zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
**§ 90 (3) MarkenG**
Dem [[patentrecht:präsident des patentamts|Präsidenten des Patentamts]] können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die [[Rechtsbeschwerde]] eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
**§ 90 (4) MarkenG**
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.
===== siehe auch =====
§§ 83 - 90 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\