====== Kosten des Beschwerdeverfahrens ======
**§ 71 (1) S. 1 MarkenG**
Sind an dem Verfahren [-> [[Beschwerdeverfahren]]] mehrere Personen beteiligt, so kann das [[patentrecht:Patentgericht]] bestimmen, daß die [[Kosten des Verfahrens]] einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der [[Verfahrensrecht:Billigkeit]] entspricht.
Über die Kosten des Verfahrens ist von Amts wegen zu entscheiden.((BPatG, Beschl. v. 29. August 2022 - 28 W (pat) 60/21; m.V.a. Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 71 Rdnr. 2))
Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets besonderer Umstände.((BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung))
Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet.((BPatG, Beschl. v. 26. Juli 2022 - 26 W (pat) 38/17; m.V.a. BPatG 27 W (pat) 40/12 – mcpeople/McDonald′s; BPatGE 12, 238, 240 – Valsette/Garsette))
Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist
auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen.((BPatG, Beschl. v. 26. Juli 2022 - 26 W (pat) 38/17; m.V.a. BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung))
Besondere, die Kostentragung auslösende Umstände liegen im Kollisionsverfahren beispielsweise vor, wenn trotz ersichtlich fehlender Ähnlichkeit der Marken oder der Waren und/oder Dienstleistungen Widerspruch erhoben wird.((BPatG, Beschl. v. 26. Juli 2022 - 26 W (pat) 38/17; m.V.a. BPatGE 12, 238, 240 f. – Valsette/Garsette; 23, 224, 227 – Pomesin/POMOSIN; BPatG 33 W (pat) 9/09 – IGEL PLUS/PLUS))
**§ 71 (1) S. 2 MarkenG**
Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
Aus der Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG folgt, dass jeder Verfahrensbeteiligte im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren seine eigenen Kosten in der Regel selbst trägt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände, wie etwa ein mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbarendes Verhalten, dass etwa dann vorliegen kann, wenn ein Beteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht.((BPatG, Entsch. v. 17. Juni 2008 - 33 W (pat) 82/06; m.V.a. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71, Rdn. 11))
**§ 71 (2) MarkenG**
Dem [[patentrecht:präsident des patentamts|Präsidenten des Patentamts]] können Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
**§ 71 (3) MarkenG**
Das [[patentrecht:Patentgericht]] kann anordnen, daß die [[Beschwerdegebühr]] nach dem [[patentrecht:Patentkostengesetz]] zurückgezahlt wird.
**§ 71 (4) MarkenG**
Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Beteiligte die Beschwerde, die [[Markenanmeldung|Anmeldung der Marke]], den Widerspruch oder den Antrag auf Löschung ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen [[Verzicht|Verzichts]] oder wegen Nichtverlängerung der [[Schutzdauer]] ganz oder teilweise im [[Markenregister|Register]] gelöscht wird.
**§ 71 (5) MarkenG**
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.
===== siehe auch =====
§§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\